Kinderrechtskonvention
Im Jahre 1989 verabschiedeten die Vereinten Nationen (UNO) eine Konvention über die Rechte des Kindes. In der Bundesrepublik Deutschland ist diese Konvention am 5. April 1992 mit der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft getreten.
In der Präambel der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 steht u.a.:
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ... ( haben vereinbart )
in der Erkenntnis, dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte,
in Erwägung, dass das Kind umfassend auf ein individuelles Leben in der Gesellschaft vorbereitet und im Geist der in der Charta der Vereinten Nationen verkündeten Ideale und insbesondere im Geiste des Friedens, der Würde, der Toleranz, der Freiheit, der Gleichheit und der Solidarität erzogen werden sollte, [...]
eingedenk dessen, dass, wie in der Erklärung der Rechte des Kindes ausgeführt ist, „das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutzes und besonderer Fürsorge, insbesondere eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt bedarf",
haben folgendes vereinbart:
Teil I, Artikel 28 [Recht auf Bildung; Schule; Berufsausbildung]:
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Disziplin in den Schulen in einer Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.
Teil I, Artikel 29 [Bildungsziele; Bildungseinrichtungen]:
Die Vertragsstaaten stimmen darin überein, dass die Bildung des Kindes darauf gerichtet sein muss,
a) die Persönlichkeit, die Begabung und die geistigen und körperli-chen Fähigkeiten des Kindes voll zur Entfaltung zu bringen;
b) dem Kind Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten und den in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätzen zu vermitteln;
c) dem Kind Achtung vor seinen Eltern, seiner kulturellen Identität, seiner Sprache und seinen kulturellen Werten, den nationalen Werten des Landes, in dem es lebt, und gegebenenfalls des Landes, aus dem es stammt, sowie vor anderen Kulturen als der eigenen zu vermitteln;
d) das Kind auf ein verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft im Geist der Verständigung, des Friedens, der Tole-ranz, der Gleichberechtigung der Geschlechter und der Freund-schaft zwischen allen Völkern und ethnischen, nationalen und religiösen Gruppen sowie zu Ureinwohnern vorzubereiten;
Artikel 31 [Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben; staatliche Förderung]:
a) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben.
b) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und för-dern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung.
( Quelle: http://www.aufenthaltstitel.de/unkinderrechtskonvention.html#2 und zum Download als PDF http://www.unicef.de/fileadmin/content_media/projekte/themen/PDF/UN-Kinderrechtskonvention.pdf
Ziel der Verordnung ist es, dem Kind ein „verantwortungsbewusstes Leben in einer freien Gesellschaft" zu ermöglichen. Für eine Entwicklung seiner Persönlichkeit, die keinem vorgegebenen Zweck folgt, genießt es einen Schonraum. Das funktioniert nur dann, wenn die Entwicklung seiner Persönlichkeit auch gefördert wird. Die Umsetzung haben die Staaten über ihre Institutionen - z.B. Schulen – durchzuführen, denn die Kinder haben einen Anspruch auf grundlegende Berücksichtigung dieser Prinzipien.